Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kanalgesetz 1988
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002a
Kurztext: § 2 a
Text: (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß
a) zusammenhängende Entsorgungsgebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis
zum 31. Dezember 2000,
b) zusammenhängende Entsorgungsgebiete von 2000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis
zum 31. Dezember 2005
mit Schmutzwassersammelsystemen einschließlich einer ordnungsgemäßen
Abwasserreinigungsanlage ausgestattet werden. (Anforderungen gemäß der
Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem
Abwasser, 91/271/EWG.) Die Verpflichtung der Gemeinden gilt auch dann erfüllt,
wenn die Ausstattung durch Dritte besorgt wird (z.B. durch Abwasserverbände oder
genossenschaften, private Unternehmen).
Unter einem zusammenhängenden Entsorgungsgebiet ist das der jeweils
anzutreffenden Siedlungsstruktur entsprechende Einzugsgebiet für eine
gemeinschaftliche Abwasserentsorgung zu verstehen. Die Landesregierung hat jene
Gemeinden zu verständigen, die zur Abwasserentsorgung zusammenhängender
Entsorgungsgebiete verpflichtet sind.
(2)
a) Die Landesregierung kann für das gesamte Bundesland oder Teile desselben
einen Landesabwasserplan verordnen. Auf bestehende Planungen der Gemeinde ist
Bedacht zu nehmen.
b) Der Landesabwasserplan hat nach Maßgabe wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen
jedenfalls zu enthalten:
- die Vorranggebiete für die Abwasserentsorgung;
- allfällige Dringlichkeitsstufen innerhalb der Vorranggebiete hinsichtlich der
zeitlichen Verwirklichung der Abwasserentsorgungsmaßnahmen (Prioritätenreihung).
c) Für die Festlegung der Vorranggebiete durch die Landesregierung sind folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
- Schutz von Trinkwasserversorgungsanlagen und Wasservorkommen in Wasserschon
und sanierungsgebieten;
- bestehende Grundwasserbeeinträchtigung und hygienische Verhältnisse;
- Verbesserung bzw. Erhaltung der Gewässergüte der Fließgewässer;
- Vermeidung des Nährstoffeintrages in stehende Gewässer.
(3) Alle Gemeinden haben gemeinsam mit dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften durchzuführenden
Revisionsverfahren, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes einen Abwasserplan zu erlassen. Der Abwasserplan ist an den jeweiligen
Entwicklungsstand der örtlichen Raumplanung anzupassen. Abwasserpläne der
Gemeinden dürfen dem Landesabwasserplan nicht widersprechen.
(4) Der Abwasserplan der Gemeinde hat auf Grundlage einer Bestandsaufnahme
jedenfalls zu enthalten:
1. Abgrenzung der Gebiete, deren Abwässer bereits ordnungsgemäß entsorgt werden,
sowie - gegebenenfalls - jener Gebiete, die noch zu entsorgen sind;
2. Zeitplan für den Ausbau von Entsorgungsanlagen; eine Trennung in
Bauabschnitte ist zulässig;
3. Angaben der Art der Sammlung, des Transportes und der Reinigung von
Abwässern, die keiner öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt werden
können (z. B. Gruppenanlagen für Streusiedlungen, Einzelanlagen);
4. Darlegung der Art der ordnungsgemäßen Entsorgung des Inhaltes von
Sammelgruben.
In Gemeinden, deren Abwässer bereits flächendeckend entsorgt werden, genügt eine
planliche Darstellung im Maßstab des Flächenwidmungsplanes.