Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Paragrafen des Gesetzes
001 Begriffsbestimmung
002 Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
003 Anzeigepflichtige Anlagen
004 Erlöschen der Genehmigung Letztmalige Vorkehrungen
005 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid Nachträgl...
006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...
007 Behördliche Befugnisse
008 Wirkung der Bescheide
009 Sicherheitsvorkehrungen
010 Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der...
011 Überprüfungspflicht
012 Verhalten bei Gasausströmungen
013 Automationsunterstützter Datenverkehr
014 Behörde
015 Strafbestimmungen
016 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Gasgesetz 2006
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Behördliche Befugnisse
Text: (1) Die Behörde kann die Gasanlagen zu jeder Tageszeit,
das ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei Gefahr in
Verzug auch zur Nachtzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen
Verordnungen und Bescheide überprüfen. Zu diesem Zweck ist den
Organen der Behörde oder den von ihr beauftragten Personen im
erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Liegenschaften, Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren. Der Inhaber sowie die
Inhaberin einer Gasanlage ist verpflichtet, alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Wird bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt,
dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat die
Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage
aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den
gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde berechtigt, alle zur
Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die
Absperrung der Gasanlage, ohne vorangegangenes Verfahren gegen
nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten
oder die Verpflichtete durchzuführen. Die Vorschreibung der
Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gefahr im Verzug im Sinne des Abs. 3 liegt auch dann vor,
wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die bestehende
Beheizung von Aufenthaltsräumen oder die Warmwasserbereitung
mit Gas unmöglich wird und die rasche Wiederherstellung der
Gasanlage die gebotene Maßnahme zur Hintanhaltung dieser
Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner sowie der
Bewohnerinnen darstellt.