Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Paragrafen des Gesetzes
001 Begriffsbestimmung
002 Genehmigungspflichtige Anlagen - Anzeigepflicht
003 Anzeigepflichtige Anlagen
004 Erlöschen der Genehmigung Letztmalige Vorkehrungen
005 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid Nachträgl...
006 Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Inst...
007 Behördliche Befugnisse
008 Wirkung der Bescheide
009 Sicherheitsvorkehrungen
010 Befugnisse des Verteilernetzbetreibers oder der...
011 Überprüfungspflicht
012 Verhalten bei Gasausströmungen
013 Automationsunterstützter Datenverkehr
014 Behörde
015 Strafbestimmungen
016 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Gasgesetz 2006
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Sicherheitsvorkehrungen
Text: (1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand
der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten
und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der
Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von
Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten
ist. Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften
einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden
Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen über die Arten
der Gase, die erforderlichen Begriffsbestimmungen der
Gastechnik, ferner die Belastung der Gasgeräte, die Leistung,
die Anschluß-, Einstell- und Belastungswerte, die Errichtung,
Änderung und Erhaltung der Leitungen, weiters Bestimmungen über
die Beschaffenheit und Funktion von Gasgeräten, wie
Wasserheizer und Raumheizer, sowie deren Bestandteile und
Zubehör, die Strömungssicherung, die technische Beschaffenheit
und Einrichtung von Leitungsanlagen, Rohrleitungen und
Rohrverbindungen, Gasdruckregler und Gaszähleranlagen,
Absperrklappen und Abgasführung sowie Absauganlagen erlassen,
für verbindlich erklärt oder anerkannt werden.
(2) Gasgeräte dürfen unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 1
sowie der §§ 2 und 11 nur dann angeschlossen und in Betrieb
genommen werden, wenn sie gemäß den Vorschriften über das
Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen oder gemäß § 42 der
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 340/1994 in
der Fassung BGBl. II Nr. 20/2005, in Verkehr gebracht wurden.
(3) Die Behörde hat den Anschluss und die Verwendung von
Gasgeräten oder von Teilen derselben zu verbieten, wenn keine
Gewähr für die sachgemäße Verwendung gegeben ist bzw. durch
deren Betrieb das Leben oder die Gesundheit von Menschen
gefährdet oder Sachbeschädigungen verursacht werden können.
Eine derartige Maßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
für ein Gerät eine Prüfmarke bzw. ein CE-Zeichen verliehen
wurde.