Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
010 Überprüfungsintervalle
011 Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung
012 Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung
013 Mängelbeseitigung
014 Nachbeschau
V. Vorbeugender Brandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
Inhalt: IV. ABSCHNITT
Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
(Feuerpolizeiliche Überprüfung)

Paragraf: § 012
Kurztext: Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung
Text: (1) Bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist insbesondere festzustellen, ob

1. die Vorschriften dieses Landesgesetzes und die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer des Objekts eingehalten werden,

2. Bauschäden, elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vorhanden sind, von denen eine Brandgefahr ausgeht, und

3. alle sonstigen Voraussetzungen, die für die Brandverhütung, den Vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind, vorliegen.

(2) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat stets gesondert für jedes Objekt, verbunden mit einem Lokalaugenschein, zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

(3) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist von der Gemeinde anzuordnen; sie hat den Eigentümer - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher, davon zu verständigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümer haben den Anschlag der Verständigung in ihrem Gebäude zu dulden.

(4) Der Eigentümer hat bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen gemäß § 11 Abs. 2 den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen (Räume, Dachböden und dgl.) und Grundstücken zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Dem Eigentümer ist bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Feuerpolizeilichen Überprüfung Stellung zu nehmen. Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat unter größtmöglicher Schonung der Rechte und Interessen des Eigentümers zu erfolgen.