Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
III. Maßnahmen nach einem Brand
IV. Überprüfung der Brandsicherheit von Gebäuden
V. Vorbeugender Brandschutz
015 Löschmittelvorsorge
016 Entfernung von Hindernissen
017 Brandsicherheitswache
018 Objektsbrandschutz
VI. Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung
VII. Behörden; Straf-, Schluß- u Übergangsbestimmg
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Abschnitt: V. Vorbeugender Brandschutz
Inhalt: V. ABSCHNITT
Vorbeugender Brandschutz

Paragraf: § 017
Kurztext: Brandsicherheitswache
Text: (1) Aufgabe der Brandsicherheitswache ist die Brandentdeckung, Brandmeldung und die Erste bzw. Erweiterte Löschhilfe. Wer auf Grund der allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 eine Brandsicherheitswache zu stellen hat, hat dazu entsprechend geschultes, eigenes Personal oder Mitglieder der öffentlichen Feuerwehr heranzuziehen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Verpflichtete.

(2) Sofern es das öffentliche Interesse am Vorbeugenden Brandschutz erfordert, hat die Gemeinde dem nach Abs. 1 Verpflichteten die Stellung einer Brandsicherheitswache mit Bescheid vorzuschreiben. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren eine öffentliche Feuerwehr zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache zu stellen.