Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
002 (ohne Titel)
003 (ohne Titel)
004 (ohne Titel)
005 (ohne Titel)
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
Inhalt: I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung

B. Reinigung der Feuerungsanlagen

Paragraf: § 002
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat die Feuerungsanlagen, das sind Feuerstätten einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Rauch- bzw. Abgasfänge und Verbindungsstücke, regelmäßig wiederkehrend reinigen zu lassen. Feuerungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Luftreinhaltung und der Energieeinsparung so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Die an der Sohle des Rauchfanges angesammelten Rückstände sind mindestens einmal jährlich zu entfernen.

(2) Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, ausgenommen Heizöl "leicht" und "extra leicht", sind bei ganzjährigem Betrieb mindestens alle drei Monate, sonst mindestens jeweils einmal während und außerhalb der Heizperiode zu reinigen. Feuerungsanlagen für Heizöl "leicht" und "extra leicht" sind bei ganzjährigem Betrieb mindestens alle sechs Monate, sonst mindestens einmal jährlich zu reinigen. Gasfeuerungsanlagen sind, soweit in einer Verordnung nach Abs. 4 nicht eine längere Frist bestimmt wird, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

(3) Bei Dampfkesselanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sind der Feuerungsraum und die Rauchzüge bei durchgehendem Betrieb mindestens monatlich, bei zwölfstündigem Betrieb mindestens alle zwei Monate und bei schwächerem Betrieb mindestens alle drei Monate zu reinigen. Bei Verwendung von Heizöl "leicht" und "extra leicht" verdoppeln sich die Reinigungsfristen. Gasbefeuerte Anlagen sind mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.

(4) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Belange des Brandschutzes, der Luftreinhaltung und der Energieeinsparung durch Verordnung für Gasfeuerungsanlagen längere Reinigungsfristen bestimmen.

(5) Wenn die besondere Beschaffenheit der Anlagen, die Zahl der an einen Rauchfang angeschlossenen Feuerungen, die Stärke und Dauer der Feuerung oder die Art des verwendeten Brennstoffes es nötig machen, hat die Gemeinde nach Anhörung des zuständigen Rauchfangkehrers kürzere Reinigungsfristen zu bestimmen.

(6) Nicht oder nur selten benützte Feuerungsanlagen, wie Rauchkammern und offene Kamine, sind mindestens jedes Jahr zu überprüfen und, sofern sie zeitweilig benützt werden, zu reinigen.