Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
002 (ohne Titel)
003 (ohne Titel)
004 (ohne Titel)
005 (ohne Titel)
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
Inhalt: I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung

B. Reinigung der Feuerungsanlagen

Paragraf: § 005
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Der Rauchfangkehrer oder der sonst dazu befugte Gewerbetreibende (§ 3 Abs. 1) hat die Durchführung und den Zeitpunkt der Reinigung durch Eintragung in das Rauchfangkehrerbuch, das jeder Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von der Gemeinde beziehen kann, oder sonst in geeigneter Weise zu bestätigen. Näheres kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat die fristgerechte Durchführung der Reinigung gegenüber dem befugten und zuständigen Rauchfangkehrer oder Organen der Behörde über Verlangen nachzuweisen.

(2) Entsteht beim Reinigen einer Feuerungsanlage, die dem Landes-Luftreinhaltegesetz unterliegt, der begründete Verdacht, dass diese oder deren Betrieb nicht den luftreinhalterechtlichen Bestimmungen des Landes entspricht, so hat der Rauchfangkehrer, sofern er nicht selbst als Überwachungsorgan nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz zuständig ist, den Verdacht dem Bürgermeister mitzuteilen. Diese Tätigkeit gilt als solche im Sinne des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes.