Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
018 (ohne Titel)
019 (ohne Titel)
020 (ohne Titel)
021 (ohne Titel)
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung

B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
Paragraf: § 019
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Wo das zur Bekämpfung erforderliche Wasser nicht jederzeit in ausreichender Menge aus nahen natürlichen Gerinnen oder Wasserleitungen zur Verfügung steht, hat die Gemeinde für die Ansammlung der erforderlichen Wassermenge in Stauwerken oder Speicheranlagen vorzusorgen, deren Anzahl und Verteilung der Größe und örtlichen Gliederung der Gemeinde entsprechen muss.

(2) In natürlichen Gerinnen sind Wasserentnahmestellen in der erforderlichen Anzahl durch den Ausbau von Zufahrtswegen und Aufstellungsplätzen für Fahrzeuge und Maschinen jederzeit leicht erreichbar einzurichten.

(3) Die Wasserspeicheranlagen müssen dauernd in ordentlichem Zustand erhalten und alljährlich ausgeräumt werden.

(4) Druckwasserleitungen sind nach den Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes für die Entnahme von Löschwasser einzurichten.

(5) Das Recht zur Benützung öffentlicher und privater Gewässer für Feuerlöschzwecke ist im § 58 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1934 II, festgelegt.