Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
034 (ohne Titel)
035 (ohne Titel)
036 (ohne Titel)
037 (ohne Titel)
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. B. Ortsfeuerwehr
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

B. Ortsfeuerwehr



Paragraf: § 037
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr wird von deren Angehörigen aus ihren Reihen auf drei Jahre gewählt.

(2) Wählbar ist jede Person, die vermöge ihrer Entschluss- und Tatkraft und auf Grund langjähriger Feuerwehrdienstleistung und fachlicher Schulung die für den Feuerwehrdienst in leitender Stellung erforderliche Eignung besitzt.

(3) Die Wahl des Kommandanten bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.

(4) Der Bürgermeister hat den Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor von seiner Stelle zu entheben, wenn er aus triftigen Gründen darum ersucht oder seiner Aufgabe nicht mehr gerecht wird.

(5) In einem solchen Falle ist unverzüglich die Ersatzwahl gemäß Abs. 1 zu veranlassen.

(6) Die Besetzung der übrigen Dienststellen der Ortsfeuerwehr und die Enthebung von solchen beim Vorliegen der in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfolgt durch den Kommandanten mit Zustimmung des Bürgermeisters.