Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
042 (ohne Titel)
043 (ohne Titel)
044 (ohne Titel)
045 (ohne Titel)
046 (ohne Titel)
047 (ohne Titel)
047a E. Feuerwehrmedaille*)
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. D. Landes­feuerwehr­verband
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

D. Landesfeuerwehrverband



Paragraf: § 043
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Der Landesfeuerwehrverband hat die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesonders bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder.

(2) Darüber hinaus hat der Landesfeuerwehrverband die Aufgaben der Brandverhütung wirksam zu fördern, die einheitliche Ausgestaltung und Ausrüstung der Feuerwehr zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit durch Schulung und Übung möglichst zu steigern und die zu diesem Zwecke allenfalls geschaffenen Einrichtungen zu verwalten sowie die allgemeinen Standesinteressen der Angehörigen der Feuerwehr zu wahren, die Kameradschaft unter ihnen zu fördern, verdiente Angehörige der Feuerwehr zu ehren und in Not Geratene zu unterstützen.