Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
048 (ohne Titel)
049 (ohne Titel)
050 (ohne Titel)
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: IV. A. Allgemeines
Inhalt: IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei

A. Allgemeines
Paragraf: § 048
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Unbeschadet der nachfolgenden Sonderbestimmungen und unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche sind alle Aufwendungen, die für Maßnahmen und Einrichtungen nach diesem Gesetze notwendig werden, von der Gemeinde zu tragen.

(2) Es sind dies insbesonders die Kosten der Feuerwache nach § 13 Abs. 1, die Entschädigung für die Sachleistungen nach § 14 Abs. 2, die Kosten der sachlichen Vorkehrungen zur Brandbekämpfung gemäß §§ 18 bis 21, der Brandwache gemäß § 27, soweit sie vom Leiter der Löscharbeiten für notwendig erachtet wird, die Kosten der Bekleidung und Ausrüstung der Ortsfeuerwehr gemäß § 31 und die Entschädigungen nach § 32 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

(3) Die Gemeinde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der an den gemäß § 14 Abs. 2 in Anspruch genommenen Sachen oder durch die gemäß § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen entsteht, sofern der Schadenersatz nicht von anderer Seite zu leisten ist und die Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht zum Schutze der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind.

(4) Im Falle des § 34 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Anteil an den Kosten der fremden Ortsfeuerwehr zu übernehmen. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz auf Antrag der fremden Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.

(5) Wenn eine Gemeinde um Nachbarhilfe gemäß § 35 Abs. 4 dieses Gesetzes ersucht, hat sie den allenfalls gemäß § 35 Abs. 6 verlangten Kostenersatz zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz auf Antrag der ersuchten Gemeinde mit Bescheid festzusetzen.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 14 Abs. 2, 32 Abs. 2 und 3 und 48 Abs. 3 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren geltend zu machen; als fristauslösendes Ereignis gilt im Falle des Anspruchs nach
a) § 14 Abs. 2 die Inanspruchnahme der bereitgestellten Sachen;
b) § 32 Abs. 2 und 3 die Erbringung des Dienstes;
c) § 48 Abs. 3 die Inanspruchnahme der bereitgestellten Sachen bzw. die Anordnung der Maßnahme.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 44/2013, 43/2022