Feuerpolizeiordnung
Fassung:
LGBl.Nr. 16/1949
Zuletzt:
LGBl.Nr. 4/2022
Abschnitt:
V. Behörden und Verfahren
Inhalt:
V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren
Paragraf:
§ 058
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Bestimmungen des § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2, § 4, § 5, § 6, § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 letzter Satz zuwiderhandelt,
b) einer Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 2 erster oder dritter Satz, § 14, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3 oder § 38 zuwiderhandelt,
c) als Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 und 4 den Bestimmungen des § 2, einer Verordnung nach § 2 Abs. 4 oder einer in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
d) einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
e) ohne Wissen der Feuerwehr vorsätzlich oder fahrlässig eine ungewöhnliche Rauch oder Lichtentwicklung verschuldet, wenn dadurch unnötig Feuerwehrmaßnahmen ausgelöst werden,
f) eine Feuerwehrmedaille nach § 47a trägt, obwohl sie ihm nicht verliehen oder wieder entzogen wurde.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 34/1999, 58/2001, 44/2013, 78/2017