Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2.1. land- od. forstwirtschaftlichen Grundstücke
2.2. unbebaute Baugrundstücke
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
2.3. Grunderwerb durch Ausländer
3. Behörden und Verfahren
4.1. Versteigerung
4.2. Erbschaft
5. Grundbuchs­eintragung
027 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
028 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
029 Unwirksamkeit der Eintragung
030 Rückabwicklung, Versteigerung
031 Schein- und Umgehungsgeschäfte
6. Strafen, Schlussbestimmungen
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: 5. Grundbuchs­eintragung
Inhalt: 5. Abschnitt
Grundbuchseintragung

Paragraf: § 027
Kurztext: Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Text: (1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.

(2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird. Weiters wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 letzter Satz eingebracht oder die Erklärung nicht innerhalb der Frist des § 15a Abs. 1 erster Satz abgegeben wird, die Behörde eine angemessene Frist zur Nachholung des Antrages oder der Erklärung setzt und der Antrag oder die Erklärung auch nicht innerhalb dieser Nachfrist eingebracht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2009, 5/2019