Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2.1. land- od. forstwirtschaftlichen Grundstücke
2.2. unbebaute Baugrundstücke
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
2.3. Grunderwerb durch Ausländer
3. Behörden und Verfahren
4.1. Versteigerung
4.2. Erbschaft
5. Grundbuchs­eintragung
6. Strafen, Schlussbestimmungen
032 Strafen
033 Übergangs­bestimmungen
034 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
035 Sonderbestimmungen COVID-19
036 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022*
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: 6. Strafen, Schlussbestimmungen
Inhalt: 6. Abschnitt
Strafen, Schlussbestimmungen
Paragraf: § 032
Kurztext: Strafen
Text: (1) Mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
a) das Grundstück entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 3 verwendet oder nicht binnen der Frist des § 6a Abs. 3 oder § 10a Abs. 3 bebaut;
b) Auskünfte gemäß § 10 Abs. 6 oder § 10a Abs. 7 nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, ausgenommen in den Fällen des § 33 Abs. 2 VStG;
c) es unterlässt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu beantragen oder die Erklärung abzugeben;
d) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht;
e) die Bestimmungen auf andere Weise umgeht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt;
f) ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung zur Nutzung oder Benützung überlässt oder dieses nutzt oder benützt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist;
g) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes beantragt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Bestätigung der Erklärung vorliegt;
h) als Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.
In den Fällen der lit. a und b und d bis f beginnt die Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Im Falle der lit. c beginnt die Verjährung erst mit der Einbringung des Antrages gemäß den §§ 15 oder 16 oder mit der Abgabe der Erklärung gemäß § 15a Abs. 1.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019