Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Allgemeines zum Gesetz
I. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
II. ABSCHNITT
III. ABSCHNITT
IV. Betriebsvorschriften
V. Behörden und Verfahren
019 Zuständigkeit
020 Strafbestimmungen
021 Übergangs- und Schlussbestimmungen
022 Anwendung auf bestehende Aufzüge
023 In-Kraft-Treten
024 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht und Notifizierung
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt: V. Behörden und Verfahren
Inhalt: V. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren

Paragraf: § 021
Kurztext: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Text: (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 7 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 7 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 6 Abs. 4 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.

(2) Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 9 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Betreuungsunternehmen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in ein Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 10 des Wiener Aufzugsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1953, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 91/2001, eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Aufzügen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt.

(5) Für bestehende Aufzüge, die an ein dem Stand der Technik entsprechendes Fernnotrufsystem angeschlossen sind und bei denen die Notbefreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen durch ein Betreuungsunternehmen gemäß § 15 erfolgt, finden jene in den bezughabenden Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen, die sich auf

- die Namhaftmachung bzw. den Wohnort von Aufzugswärtern oder Aufzugswärterinnen,

- die Notwendigkeit von Hinweistafeln an der Aufzugsanlage, wer im Falle einer Notbefreiung zu verständigen ist,

- das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit von parallelen Notrufeinrichtungen in Stiegenhäusern bzw. Wohn- oder Betriebseinheiten, sowie

- die Notwendigkeit von Schlüsselkästchen im Zugang zu Triebwerksräumen, falls sie durch einen Schlüsseltresor beim Liegenschaftszugang ersetzt werden,

beziehen, keine Anwendung mehr.

(6) Für bestehende Aufzüge ergibt sich der Stichtag für die nächst fällige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nach dem Datum der letzten durchgeführten Überprüfung.