Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
 Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
§037 Wahl des nicht offenen Verfahrens
§038 Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verfahrens
§039 Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Wettbewerbs
§040 Zusätzl. Möglichk. der Vergabe
§041 Direktvergabe
§042 Festhalten der Gründe für die Wahl
2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
5. Teil, 1. Hauptstück
5. Teil, 2. Hauptstück
6. Teil
Anhänge
Erfassung begleitender Bestimmungen
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt: 2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
Inhalt: 2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Paragraf: § §041
Kurztext: Direktvergabe
Text: (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10, 42 Abs. 2, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn


1.
der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht, oder

2.
es sich um ein aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 nicht erreicht, und

a)
eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder

b)
transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder

c)
diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.


(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.

(4) Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Abs. 2 Z 1 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

Beachte
Der Betrag in Abs. 2 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft und gilt für die im Zeitraum der Geltung der
Schwellenwerteverordnung 2009 eingeleiteten Vergabeverfahren
(vgl. § 2 der Schwellenwerteverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009).