Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
 Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmung
2. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
2. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 05. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 06. Abschnitt
2. Teil, 4. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 1. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 04. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 05. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 06. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 07. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 08. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 09. Abschnitt
3. Teil, 3. Hauptstück, 10. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 01. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 02. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 03. Abschnitt
3. Teil, 4. Hauptstück, 04. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 1. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 01. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 03. Abschnitt
4. Teil, 2. Hauptstück, 04. Abschnitt
5. Teil, 1. Hauptstück
5. Teil, 2. Hauptstück
6. Teil
§344 Strafbestimmungen
§345 Inkrafttretens-, Außerkrafttretensvorschriften
§346 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§347 Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetz
§348 Übereinkommen über das öffentl. Beschaffungswesen
§349 Vollziehung
§350 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§351 Bezugnahme auf Rechtsakte der EG
Anhänge
Erfassung begleitender Bestimmungen
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt: 6. Teil
Inhalt: 6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraf: § §349
Kurztext: Vollziehung
Text: (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung


1.
der §§ 18, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 186, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3 der Bundeskanzler,

2.
des § 336 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

3.
der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und 336 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

4.
der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

5.
der §§ 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,

6.
der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4 zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179 Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205 Abs. 1, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 Z 1, 298 zweiter Satz, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1 und 311 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

7.
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

8.
im Übrigen die Bundesregierung

betraut.


(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XIV und XVI bis XIX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang XV zu verwenden sind.