Kleinfeuerungsverordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 21/2009
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Auf Grund des § 9 Abs. 13 des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes – WKlfG, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2008, wird verordnet:
Allgemeines
Paragraf:
§ 01
Kurztext:
Allgemeines
Text:
§ 1. (1) Der Nachweis der Konformität nach § 9 WKlfG wird durch Einhaltung jedenfalls des 2. sowie alternativ des 3. oder 4. Abschnittes dieser Verordnung erbracht.
(2) Für Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe ist das Übereinstimmungsverfahren der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994 idF BGBl. II Nr. 172/2007, anzuwenden.