Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Baumusterprüfung

Paragraf: § 03
Kurztext: ohne Titel
Text: Die technischen Unterlagen haben eine Bewertung der Übereinstimmung des Baumusters mit den Anforderungen des WKlfG zu ermöglichen. Sie haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:


1.
eine allgemeine Beschreibung des Produkts;

2.
Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;

3.
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

4.
eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;

5.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

6.
Prüfberichte, sofern vorhanden.