Kleinfeuerungsverordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 21/2009
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Qualitätssicherung der Produktion sowie der Produkte
Paragraf:
§ 14
Kurztext:
ohne Titel
Text:
14. (1) Der Hersteller oder die Herstellerin hat bei einer zugelassenen Stelle seiner bzw. ihrer Wahl die Bewertung seines bzw. ihres Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1.
alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;
2.
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
3.
die technischen Unterlagen über das zugelassene Produkt und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung.
(2) Das Qualitätssicherungssystem hat die Übereinstimmung der Produkte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen des WKlfG zu gewährleisten. Alle vom Hersteller oder der Herstellerin berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem haben insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte zu enthalten:
1.
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
2.
Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
3.
für die Qualitätssicherung der Produktion zusätzlich:
a)
Fertigungsverfahren sowie Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechnik;
b)
Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit;
c)
Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden;
4.
für die Qualitätssicherung der Produkte zusätzlich:
a)
nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
b)
Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
(3) Die zugelassene Stelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerkes zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Hersteller oder der Herstellerin mitzuteilen, wobei diese Mitteilung die Ergebnisse der Prüfung sowie eine Begründung zu enthalten hat.
(4) Der Hersteller oder die Herstellerin hat die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller, die Herstellerin, sein bzw. ihr Bevollmächtigter oder seine bzw. ihre Bevollmächtigte hat die zugelassene Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu informieren. Die zugelassene Stelle hat die geplante Änderung zu prüfen, festzustellen, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Abs. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist, und diese Feststellung dem Hersteller oder der Herstellerin mitzuteilen, wobei diese Mitteilung die Ergebnisse der Prüfung sowie eine Begründung zu enthalten hat.