Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Kennzeichnung der Abgabepflicht
Text: (1) Der Gemeinderat kann einzelne Kurzparkzonen von der Abgabepflicht ausnehmen. Hinsichtlich der Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gilt § 52 lit.a Z. 13d StVO 1960.

(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze”, deren Ende durch weiße Hinweistafeln mit der grünen Aufschrift “Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende” deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.