Feuerwehrgesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 13/2012
Zuletzt:
LGBl. Nr. 68/2023
Abschnitt:
II. Teil
Inhalt:
Feuerwehren
Paragraf:
§ 010
Kurztext:
3. Abschnitt - Betriebsfeuerwehren
Text:
Bildung und Auflösung
(1) Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften und sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, können Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1, insbesondere des Brandschutzes im eigenen Betrieb, nach Anhörung der/des BFwKdt und der/des LFwKdt freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten.
(2) Bei Betrieben, die auf Grund eines brandschutztechnischen Gutachtens und einer Löschmittelbedarfsberechnung wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde und der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie des Bereichsfeuerwehrverbandes und des Landesfeuerwehrverbandes die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Im Verpflichtungsbescheid hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Heranziehung einer/eines Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes unter Mitwirkung eines Vertreters der zur Feuerwehraufsicht berufenen Landesbehörde und der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss festzulegen:
1. die erforderliche Einsatzstärke,
2. die erforderliche Ausrüstung,
3. das Zahlenverhältnis zwischen betriebsangehörigen Mitgliedern nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 einerseits und den Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr nach § 10a Abs. 1 Z 2, 4 und 5 andererseits,
4. ob und in welcher Stärke eine Einsatzbereitschaft auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein muss.
(3) Für das Zahlenverhältnis gemäß Abs. 2 Z 3 gilt grundsätzlich eine Untergrenze der Anzahl der Mitglieder nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 von 50 %. In begründeten Ausnahmenfällen kann dieser Prozentsatz auf ein Mindestmaß von 30 % verringert werden. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat sich dabei an der spezifischen Gefahrenlage und den Organisationsabläufen im Betrieb zu orientieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr durch die Fluktuation betriebsfremder Mitglieder nicht gefährdet wird.
(4) Wenn sich maßgeblich Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Abs. 2 ergeben haben, kann der verpflichtete Betrieb bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des nach Abs. 2 erlassenen Bescheides stellen.
(5) Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. Ist ein Rechtsträger nach Abs. 7 eingerichtet worden, so ist dieser Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes.
(6) Verpflichtet eingerichtete Betriebsfeuerwehren nach Abs. 2 können den Schutz über mehrere, in räumlicher Nähe befindliche Betriebe übernehmen, für die ebenso eine Verpflichtung nach Abs. 2 besteht, wobei von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen sind. Derartige Verträge sind gemeinsam mit einem Brandschutzkonzept, das der nach der Stmk. Bautechnikverordnung für verbindlich erklärten OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ entspricht und alle betroffenen Betriebe umfassen muss, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen der Verpflichtungsbescheide nach Abs. 2 zu erfüllen. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von den Vertragspartnern der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat im Falle der Auflösung eines derartigen Vertrages erforderlichenfalls die erlassenen Bescheide nach Abs. 2 abzuändern.
(7) Mehrere Betriebe, die eine bauliche, betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, aber für sich allein aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht in der Lage sind Rechtsträger einer Betriebsfeuerwehr zu sein, können durch Vereinbarung eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und betreiben. Für eine solche Betriebsfeuerwehr ist ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Dieser Rechtsträger muss von den betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegründet worden sein.
(8) Ist ein nach Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb nicht in der Lage, die gemäß Abs. 2 Z 3 bescheidförmig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und ist ein Vertragsabschluss nach Abs. 6 nicht möglich, so kann dieser Betrieb im Ausnahmefall für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren mit der örtlichen Feuerwehr einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten gem. Abs. 2 unter Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung an die Gemeinde, die nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung der Betriebsfeuerwehr, abschließen. Derartige Verträge sind der Bürgermeister/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Zuvor hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der örtlichen Feuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen des Verpflichtungsbescheides ohne Einschränkung der Schlagkraft der örtlichen Feuerwehr im Löschbereich zu erfüllen.
(9) Erstreckt sich das Betriebsgelände eines Betriebes mit Betriebsfeuerwehr über Gemeindegrenzen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, erstreckt es sich über die Bezirksgrenzen hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zukommen, wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018