Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
IV. Qualifizierte Personen
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Geltungsbereich
Text: (1) Dieses Gesetz gilt für Hebeanlagen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Hebeanlagen sind kraftbetriebene Hebezeuge nach § 2 Abs. 1 bis 6 und kraftbetriebene Fahrtreppen und Fahrsteige nach § 2 Abs. 7 und 8, die mit einem Gebäude oder mit einer sonstigen baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahnanlagen, Luftfahrtsanlagen, öffentlichen Schifffahrtsanlagen, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen errichtet oder betrieben werden, sowie Hebeanlagen, die in gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden,
b) Heu- bzw. Tennenkräne,
c) Baustellenaufzüge,
d) seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
e) Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
f) Schachtförderanlagen,
g) Hebeanlagen für Beförderungen von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
h) in Beförderungsmittel eingebaute Hebeanlagen,
i) mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
j) Zahnradbahnen,
k) Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.