Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Einbau und Inbetriebnahme von Hebeanlagen
III. Betrieb und Instandhaltung von Hebeanlagen
IV. Qualifizierte Personen
V. Sicherheitst. Prüfung, Umbau u. Modernisierung
VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
019 Behörden, besondere Befugnisse, ...
020 Strafbestimmungen
021 Verarbeitung personenbezogener Daten
022 Umsetzung von Unionsrecht
023 Übergangs­bestimmungen
024 Inkrafttreten, Notifikation
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Abschnitt: VI. Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbest.
Inhalt: orig. Titel: Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 021
Kurztext: Verarbeitung personenbezogener Daten
Text: (1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Überwachung von Hebeanlagen folgende Daten verarbeiten:
a) von Betreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
b) Daten der Hebeanlage: technische Daten, Prüfzeugnisse, Unfalldaten, Daten über außergewöhnliche Vorfälle.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Bestellung von Hebeanlagenprüfern folgende Daten verarbeiten:
a) von Personen, die ihre Bestellung zum Hebeanlagenprüfer beantragen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen,
b) von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(6) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“