LGBl. Nr. 37/2012
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 78/2001, wird verordnet:
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(1) Der Schallpegel einer Baumaschine darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Geräte-/Maschinentyp
Leistungen der Baumaschinen
P und Pel in kW
Masse der Baumaschine m in kg
Zulässiger Schallleistungspegel in dB Verdichtungsmaschinen
(Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) P ? 8
110
8 < P ? 70
111
P > 70
91 + 11 lg P
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader
P ? 55
108
P > 55
89 + 11 lg P
Planiermaschinen auf Rädern, Lader auf Rädern, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nichtvibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate P ? 55
106
P > 55
87 + 11 lg P
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken P ? 15
98
P > 15
85 + 11 lg P
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
m ? 15
110
15 < m < 30
97 + 11 lg m
m ? 30
99 + 11 lg m
Turmdrehkräne
101 + lg P
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger
Pel ? 2
100 + lg Pel
2 < Pel ? 10
101 + lg Pel
Pel > 10
101 + lg Pel
Kompressoren
P ? 15
102
P > 15
100 + 2 lg P
(2) In der Tabelle des Abs. 1 bezeichnet
- "Pel" die maximale abgegebene Leistung (Wirkleistung),
- "P" die maximale Leistung der installierten Motoren und
- "Schallleistungspegel" den A-bewerteten Schallleistungspegel in dB.
(3) Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden.