Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine bautechnische Vorschriften
II. Besondere bautechnische Vorschriften
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
015 Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
016 Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
017 Ausnahmen von der Verpflichtung ...
018 Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder
019 Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
020 Ladestationen für Elektrofahrzeuge
IV. Bauplan
V. Schlussbestimmungen
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt: III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
Inhalt: 
Paragraf: § 019
Kurztext: Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
Text: Die Fußböden von überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 m² sowie Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)