Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Stellplatzverordnung
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Stellflächen für Fahrräder
Text: (1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen:



Mindest-Fahrradstellfläche



1. Wohngebäude

Mehrfamilienhäuser 3,5 m² je Wohnung

leicht erreichbare

Fahrradabstellflächen im

Innenbereich und zusätzlich 0,5 m²

je Wohnung im Eingangsbereich als

ebenerdige, beleuchtete und

überdachte Stellfläche für

Bewohner und Besucher



2. Handelsbetriebe

2.1 Handelsbetriebe für Waren 1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche

des nicht täglichen Bedarfs,

die nach dem Kauf

regelmäßig mit

Kraftfahrzeugen abgeholt

oder transportiert werden,

wie Möbel, Baustoffe und

-geräte, Gartenbedarf,

Fahrzeuge, Maschinen,

Elektro-Haushaltsgroßgeräte

sowie Sportgroßgeräte (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

2.2 Handelsbetriebe für 1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)

mit Lebensmittel

2.3 Handelsbetriebe für 1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche

sonstige Waren (§ 15

Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)

ohne Lebensmittel



3. Betriebsstätten

3.1 Produktionsbetriebe 1,4 m² je 5 Arbeitsplätze

3.2 Gastgewerbebetriebe

3.2.1 Beherbergungsbetrieb 1,4 m² je 10 Gäste- und

Personalzimmer

3.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1,4 m² je 8 Sitzplätze

und Verabreichungsbetriebe

3.3 Andere nach dem voraussichtlichen Bedarf

Dienstleistungsbetriebe

als solche nach 3.2



4. Gebäude und Anlagen nach dem voraussichtlichen Bedarf

für öffentliche Zwecke



(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08*), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.



*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, in den Ämtern der Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems, in den Marktgemeindeämtern Frastanz, Götzis, Hard, Hörbranz, Lauterach, Lustenau, Nenzing, Rankweil, Wolfurt und in den Gemeindeämtern Altach, Bludesch, Bürs, Fußach, Gaißau, Göfis, Höchst, Hohenweiler, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lochau, Ludesch, Mäder, Meiningen, Nüziders, Röthis, Satteins, Schlins, Schwarzach, Stallehr, Sulz, Thüringen, Weiler und Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.