Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
024 Anwendungsbereich
025 Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte
026 Verarbeiten von Daten
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 7. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 025
Kurztext: Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte
Text: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Durchführung der Marktüberwachung betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2019/1020.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
a) Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
b) Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
c) Marktüberwachungsmaßnahmen (Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten, Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u.dgl.);
d) Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
e) Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
f) Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
g) Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
h) Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
i) Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 lit. e bis h und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin in Vorarlberg befindet. Bei Bauprodukten nach § 24 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(6) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021