Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
032 Kundmachung von Normen und Baustofflisten
033 Kosten
034 Aufsicht der Landesregierung
035 Rechtsschutz
036 Strafbestimmungen
037 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und
038 Inkrafttretensbestimmung z. Novelle LGBl.Nr.4/2022
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 9. Schlussbestimmungen
Inhalt: 9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Paragraf: § 036
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
a) ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 3 auf dem Markt bereitstellt;
b) eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;
c) die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht;
d) ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
e) den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;
f) ein Bauprodukt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann, auf dem Markt bereitstellt;
g) das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 verwendet oder Angaben gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 17 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl.Nr. 18/2013, nicht oder fälschlich macht;
h) ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
i) ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
j) sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
k) Bauprodukte verwendet, die nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entsprechen;
l) ein Bauprodukt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung (§ 14) entspricht, auf dem Markt bereitstellt;
m) ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
n) den Verpflichtungen nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
o) vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 19 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;
p) die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 19 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;
q) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 20 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 entspricht;
r) an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 20 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;
s) die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 21 nicht unterrichtet;
t) den Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom entgegen den Verpflichtungen nach § 22 nicht bestimmt oder die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messung nicht unterrichtet;
u) den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;
v) den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 33, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. p und s sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.

(5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis o, q, r, t und u bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(6) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021