Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
3.1 Bauprodukte ohne harmonisierte techn. Spezifik
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
3.3 Sonstige Bauprodukte
4. Bautechnische Zulassung
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6. Ergänzende Bestimmungen
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
7.2 Erg. f. energieverbrauchsrelev. BP
8. Produktinformationsstelle
9. Schlussbestimmungen
032 Kundmachung von Normen und Baustofflisten
033 Kosten
034 Aufsicht der Landesregierung
035 Rechtsschutz
036 Strafbestimmungen
037 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und
038 Inkrafttretensbestimmung z. Novelle LGBl.Nr.4/2022
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauproduktegesetz
Abschnitt: 9. Schlussbestimmungen
Inhalt: 9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Paragraf: § 037
Kurztext: Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und
Text: Übergangsbestimmungen

(1) Der § 35 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 17 und 22 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.

(3) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik oder die Registrierungsstelle (§ 9 Abs. 1) ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2013.

(4) Gegen einen Bescheid des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder der Registrierungsstelle kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2013.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2000, Nr. 12/2010 und Nr. 6/2011, außer Kraft.