Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
I. Baurecht - A) Allgemeines
I. Baurecht - B) Bauplatzgestaltung
I. Baurecht - C) Bauvorhaben
I. Baurecht - D) Bewilligungsverfahren
I. Baurecht - E) Bauausführung
I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
I. Baurecht - G) Strafbestimmungen
I. Baurecht - H) Abgaben
II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
II. Bautechnik - B) Anordnung ...
049 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
050 Bauwich
051 Bauwerke im Bauwich
052 Vorbauten über die Straßenfluchtlinie*
053 Ermittlung der Höhen von Bauwerken
053a Begrenzung der Höhe*
054 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
055 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
56 Schutz des Ortsbildes
II. Bautechnik - C) Heizung
II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
III. Umgesetzte EU-Richtlinien, ...
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bauordnung 2014
Abschnitt: II. Bautechnik - B) Anordnung ...
Inhalt: B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken
Paragraf: § 052
Kurztext: Vorbauten über die Straßenfluchtlinie*
Text: *und in die Bauwiche

(1) Über die Straßenfluchtlinie sind – unabhängig von der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche – folgende Vorbauten zulässig:
1. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen (z. B. Einwurf- und Montageöffnungen) bis 1 m,
2. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, vorgesetzte Photovoltaikanlagen sowie vorgesetzte Konstruktionen für begrünte Fassaden (z. B. Rankgerüste von begrünten Fassaden), bis 15 cm,
3. Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m,
4. Balkone, Erker, und Schutzdächer bis 1,5 m, wenn ihre Gesamtlänge je Geschoß höchstens ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und ihr Abstand von seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
5. Werbezeichen bis 1,5 m.
Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,5 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,5 m zulässig.
Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für
- Türen und Tore von vor dem 1. Februar 2015 bewilligten Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und
- Balkontüren.
Fenster und Fensterläden dürfen nur dann über die Straßenfluchtlinie aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Im vorderen Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
1. die in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
2. die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
3. Balkone, Erker, Schutzdächer, Werbezeichen, Treppenanlagen und Treppenhäuser, Aufzugsanlagen und Freitreppen
– bis zur halben Breite des Bauwichs
sofern
– ihre Gesamtlänge je Geschoß nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten und
– ihr Abstand von den seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,
4. Aufzugsanlagen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden in dem für die barrierefreie Ausgestaltung notwendigen Ausmaß, wobei die ausreichende Belichtung auf bestehende bewilligte Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn gewährleistet bleiben muss bzw. im Falle einer bereits bestehenden Beeinträchtigung nicht weiter verschlechtert werden darf,
5. Windfänge mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 6 m² bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden
– bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und
– bis zu einer Gesamtlänge von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m,
6. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie.

(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind folgende Vorbauten zulässig:
1. die in Abs. 1 Z 1 genannten Bauteile bis zur gesamten Breite,
2. die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen,
3. Balkone, Schutzdächer, Treppenanlagen und Treppenhäuser sowie Aufzugsanlagen
- bis zur halben Breite des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m, und
- bis zu einer Gesamtlänge je Geschoß von nicht mehr als einem Drittel der Gebäudelänge des Hauptgebäudes ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m,
4. die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Bauteile mit denselben Beschränkungen.

(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.