Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
004 Anwendungsbereich
005 Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
006 Kindergärten und Schulen
007 Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck
008 Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
009 Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsba
010 Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
011 Mindestanzahl von Abstellanlagen f. Kraftfahrzeuge
012 Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
013 Sonderbestimmungen für Garagen
014 Abstellanlagen für Fahrräder
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil III
Inhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
Paragraf: § 012
Kurztext: Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
Text: (1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:für ein Stellplatz für je
1.
Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen
(ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….….... 1 Wohnung

2.
Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..….3 Wohnungen

3.
Heime
a)
für Schüler und Lehrlinge ………………………....……. 4 Heimplätze
b)
für Studenten ……………………………...……….…… 2 Heimplätze

4.
Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….… 20 Arbeitsplätze

5.
Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….…. 25 Besucher

6.
Gaststätten ………………………………………….…....… 20 Sitzplätze

7.
Geschäftsgebäude ………………………………………….. 50 m² Verkaufsfläche

8.
Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..… 5 Ausbildungsplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.
(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen
-
ebenerdig,
-
über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %,
-
über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder
-
über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m
erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.
(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.