Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
032 Brennbare Flüssigkeiten
033 Lagerung
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil VI - Abschnitt A
Inhalt: Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 032
Kurztext: Brennbare Flüssigkeiten
Text: (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Abs. 3 namentlich genannt sind.
2. Stoffe und Gemische gemäß Anhang I Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1 (CLP-Verordnung), welche
- bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) haben,
- bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und
- einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa haben.


(2) Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:

















-


Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.




-


Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt.


(3) Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind:

















-


Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich)




-


Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich)




-


Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle




-


Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes


(4) In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.