Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
035 Mindestausstattung
036 Lagerung in Gebäuden
037 Unterirdische Lagerung
038 Lagerung im Freien
039 Leitungen
040 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
041 Aufschriften
042 Prüfungen, Befunde
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil VI - Abschnitt C
Inhalt: Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Paragraf: § 039
Kurztext: Leitungen
Text: (1) Die Leitungen müssen

1.


aus metallischen Werkstoffen bestehen,




2.


den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und




3.


über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.




Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.


(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

















-


an einsehbaren Stellen,




-


in einer Länge von höchstens 2.00 m und




-


zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner




verlegt werden. Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß.


(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:

















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doppelwandig mit selbsttätiger Lecküberwachung oder




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flüssigkeitsdichtes Überschubrohr mit einem Gefälle zu einem flüssigkeitsdichten ständig überwachten Kontrollschacht.


(4) Der Füllstutzen ist

















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leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,




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mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und




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gegen unbefugten Zugriff zu sichern.




Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.


(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die

















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ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist, und




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deren Rohrende gegen das Eindringen von Niederschlagswässern gesichert ist.


(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung

















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in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet und




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einen mindestens gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.