Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
003 1. Abschnitt - Allgemeines
004 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
005 1. Abschn. Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
006 2. Abschnitt - Anlagen zum Einstellen von
007 2. Abschnitt - Kraftbetriebene Türen und Tore
008 2. Abschnitt - Behindertenstellplätze
009 3. Abschnitt - Kraftbetriebene Parkeinrichtungen
010 3. Abschnitt - Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmep
011 3. Abschnitt - ohne Titel
012 3. Abschnitt - ohne Titel
013 3. Abschnitt - Anzeige der Errichtung oder wesentl
014 3. Abschnitt - Zulässigkeit des Betriebes
015 3. Abschnitt - Berechtigte für die Durchführung vo
016 4. Abschnitt - Technische Bestimmungen
3.Teil Betriebsvorschriften
4.Teil - Tankstellen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 2.Teil Parkeinrichtungen
Inhalt: 2.Teil

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Paragraf: § 009
Kurztext: 3. Abschnitt - Kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Text: orig. Titel: Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung

(1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen darf nur durch Berechtigte erfolgen.

(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (§ 10) und einer Abnahmeprüfung (§ 12) sowie einer Anzeige (§ 13) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung (§ 11).

(4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich:



1.

die Änderung der Anzahl der Stellplätze;


2.

die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der Stellplätze;


3.

die Änderung des funktionellen Ablaufs oder der Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Ein- und Ausfahrtsräume;


4.

die Änderung der Art der Benützung;


5.

die Änderung der Antriebsart;


6.

die Erhöhung der Beanspruchungen auf das Bauwerk durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes der kraftbetriebenen Parkeinrichtung um mehr als 10% bezogen auf die Angaben bei der Errichtung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung.