Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
3.Teil Betriebsvorschriften
4.Teil - Tankstellen
02 2.Abschnitt
026 1. Abschnitt - Allgemeines - Bewilligungspflicht
027 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
028 1. Abschn. - Rücksicht auf d. Verkehrsverhältnisse
029 2. Abschnitt - Bauliche Anforderungen, Technische
03 3.Abschnitt
030 Abschnitt 2 - Lagerung und Leitung von Kraftstoff
031 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
032 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
033 2. Abschnitt - Oberirdische Lagerung brennbarer
034 2. Abschnitt - Lagerräume für brennbare Flüssigk.
035 2. Abschnitt - Lagerbehälter für brennbare Flüssig
036 2. Abschnitt - Rohrleitungen, Absperreinrichtungen
037 2. Abschnitt - Füllstellen für brennbare Flüssigk.
037 2. Abschnitt - Zapfsäulen und Kleinzapfgeräte für
039 3. Abschnitt - Betriebsbestimmungen
040 3. Abschnitt - Untersagung des Betriebes
041 3. Abschnitt - Erstmalige Überprüfung
042 3. Abschnitt - Regelmäßige Überprüfungen
043 3. Abschnitt - Berechtigte zur Durchführung von Üb
044 3. Abschnitt - Prüfbescheinigung
045 3. Abschnitt - Behebung von Mängeln
046 3. Abschnitt - Befüllen von Lagerbehältern
047 3. Abschnitt - Betanken von Kraftfahrzeugen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 4.Teil - Tankstellen
Inhalt: 
Paragraf: § 046
Kurztext: 3. Abschnitt - Befüllen von Lagerbehältern
Text: (1) Das Befüllen von Lagerbehältern darf nur aus hiefür zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgen.

(2) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Inhalt von mehr als 1.000 Liter muss über Füllstellen und festverlegte Füllleitungen zu den Lagerbehältern erfolgen. Die Behälter der Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschließen der Abfüllschläuche wirksam geerdet werden. Die Befüllung von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf nur unter Verwendung der Gaspendelleitungen erfolgen.

(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.

(4) Der Befüllvorgang von Lagerbehältern ist während der ganzen Dauer vom Bedienungspersonal zu überwachen. Während des Befüllvorganges ist im Gefahrenbereich das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.

(5) Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.

(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.