Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
022 Brandsicherheitswache
023 Mittel zur Brandbekämpfung
024 Verpflichtungen bei Bauwerken
025 Alarmeinrichtungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 1. 5. Vorkehrungen
Inhalt: 5. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf: § 025
Kurztext: Alarmeinrichtungen
Text: (1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mit Verordnung
1. die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems,
2. die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen und
3. einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung
festzulegen.
(3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.