Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
033 Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren
034 Aufgaben der Feuerwehren
035 Hilfeleistungspflicht
036 Einsatzleitung
037 Feuerwehrregister
038 Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung ...
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
Inhalt: 2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 037
Kurztext: Feuerwehrregister
Text: (1) Beim NÖ Landesfeuerwehrverband ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die Eintragung hat die Bezeichnung der Feuerwehr, Standort, Einsatzbereich sowie Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten.
(2) Eintragungen in das Feuerwehrregister und deren Änderung haben über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag der Geschäftsführung des Betriebes zu erfolgen.
(3) Die Eintragung einer Feuerwehr hat zu erfolgen, wenn
1. eine gemäß § 39 Abs. 1 oder § 48 Abs. 6 entsprechende Bezeichnung gewählt wurde,
2. die Mindestmannschaftsstärke gemäß §§ 42 Abs. 2 oder 48 gegeben ist,
3. die für die Besorgung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausrüstung vorhanden ist,
4. eine rechtsgültige Wahl oder Bestellung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) durchgeführt wurde,
5. ein Einsatzbereich gemäß § 4 Abs. 4 festgelegt wurde.
(4) Nach Prüfung der Voraussetzungen durch den NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Eintragung zu erfolgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(5) Die Löschung einer Eintragung hat zu erfolgen, wenn die Landesregierung mit Bescheid
1. bei Freiwilligen Feuerwehren auf Antrag der Gemeinde, des NÖ Landesfeuerwehrverbandes oder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr selbst,
2. bei Berufsfeuerwehren auf Antrag der Gemeinde oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
3. bei Betriebsfeuerwehren auf Antrag der Geschäftsführung des Betriebes oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
feststellt, dass die Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben dauerhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Dazu ist im Fall der Z 1 und Z 2 die Standortgemeinde der Freiwilligen Feuerwehr und der NÖ Landesfeuerwehrverband, im Fall der Z 3 die Geschäftsführung des Betriebes und der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören, sofern sie nicht selbst Antragsteller sind.
(6) Mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrregister wird jede Feuerwehr Mitglied des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
(7) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung sowie der Gemeinde auf Verlangen Auskünfte aus dem Feuerwehrregister zu erteilen.