Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
048 Bildung und Auflösung,
049 Organisation der Betriebsfeuerwehr
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
Inhalt: 3. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren
Paragraf: § 049
Kurztext: Organisation der Betriebsfeuerwehr
Text: (1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.

(2) Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt oder bestellt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

(3) Die Bestimmungen der NÖ Feuerwehrordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.