Feuerwehrgesetz 2015
Fassung:
LGBl. Nr. 85/2015
Zuletzt:
LGBl. Nr. 98/2020
Abschnitt:
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
Inhalt:
3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
§ 062
Kurztext:
Abschnittsfeuerwehrkommandant, ...
Text:
Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant
(1) Im Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muss aus mehreren Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können die Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefasst werden.
(2) Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern können einen Feuerwehrabschnitt bilden.
(3) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
1. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
2. Leiter des Verwaltungsdienstes im Abschnittsfeuerwehrkommando,
3. dienstältester Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, falls keine Unterabschnitte gebildet wurden, durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten.
Falls Unterabschnitte gebildet wurden, obliegt die Führung dieser im Feuerwehrunterabschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. Im Fall seiner Verhinderung wird der Unterabschnittskommandant durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten vertreten.
(4) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt
1. die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung,
2. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
3. die Beratung der Behörden,
4. die Dienstaufsicht,
5. die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages,
6. die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,
7. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,
8. die Ernennung und Abberufung
a) des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen,
b) von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres, über Vorschlag des Abschnittsfeuerwehrkommandos,
c) von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando.
9. das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.
(5) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Abschnittsfeuerwehrkommandos zu fertigen.
(6) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Abschnittsfeuerwehrkommando vorzulegen.
(7) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Sofern Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.
(8) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Bezirksfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.
(9) Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.
(10) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt:
1. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht,
2. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung,
3. die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen,
4. die Erstellung der Pläne für Wasserentnahmestellen und der Einsatzpläne.
Wenn keine Unterabschnitte gebildet wurden, obliegen diese Aufgaben dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten. Der Unterabschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.