Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
050 Begriff und Aufgabe ...
051 (entfällt)
052 Organe, Funktionäre und Ausschüsse ...
053 Landesfeuerwehrtag
054 Aufgaben des Landesfeuerwehrtages
055 Landesfeuerwehrrat
056 Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
057 Landesfeuerwehrkommandant
058 Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter
059 Landesfeuerwehrkommando
060 Feuerwehrviertelvertreter
061 Bezirksfeuerwehrkommandant
062 Abschnittsfeuerwehrkommandant, ...
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
Inhalt: 3. Teil
NÖ Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 061
Kurztext: Bezirksfeuerwehrkommandant
Text: und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter

(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk

1. die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung,

2. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,

3. die Beratung der Behörden,

4. die Dienstaufsicht,

5. die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtages,

6. die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,

7. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,

8. die Ernennung und Abberufung

a) des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen,

b) von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des Bezirksfeuerwehrkommandos,

c) von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando,

d) der Mitglieder des Bezirksführungsstabes,

e) des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

9. das Vorschlagsrecht für

a) die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenmodule des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums,

b) Ernennung des Bezirksfeuerwehrarztes, -juristen und -kuraten,

c) die Ernennung der Kommandanten von Sonderdienstgruppen auf Bezirksebene,

d) die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.

(2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos zu fertigen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Bezirksfeuerwehrkommando vorzulegen.

(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.

(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.

(6) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.

(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge:

1. Leiter des Verwaltungsdienstes im Bezirksfeuerwehrkommando,

2. dienstältester Abschnittsfeuerwehrkommandant.