Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
070 Wahl des Feuerwehrkommandanten ...
071 Ernennung, Wahl und Enthebung ...
072 Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten,
073 Wahl der Feuerwehrviertelvertreter
074 Wahl der Ausschussvorsitzenden
075 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten ...
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. 2. Wahl
Inhalt: 2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter
Paragraf: § 071
Kurztext: Ernennung, Wahl und Enthebung ...
Text: ... des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Geschäftsführung des Betriebes diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die Geschäftsführung des Betriebes.
(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 69 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 4 und 5.
(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung des Betriebes. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Lässt diese die Frist ungenützt verstreichen, gilt die Wahl als bestätigt.
(4) Wurde der Betriebsfeuerwehrkommandant oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt, sind diese abzuberufen, wenn sie ihre Dienstpflichten vernachlässigen, insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden oder die Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwachen.