Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
003 Erdgas
004 Flüssiggas
005 Aufstellung von Druckbehältern
006 Bestimmungen über die Abgasführung
007 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen ...
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. Abschnitt
Inhalt: 2. Hauptstück
Sicherheitstechnische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 006
Kurztext: Bestimmungen über die Abgasführung
Text: Bei der Neuerrichtung von Feuerstätten, die Heizkessel im Sinn der ÖVGW-Richtlinien G 1 bzw. G 2 (§ 34 Abs. 1) sind, hat die Abgasführung über Dach zu erfolgen. Ausgenommen davon ist die Errichtung von mit Gas betriebenen raumluftunabhängigen Außenwandgeräten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertgerät). Eine darüber hinausgehende Ausnahme von der Verpflichtung der Abgasführung über Dach ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.