Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
008 Über- und Unterdrucksicherungen
009 Flammendurchschlagsicherung
010 Gasfackel
011 Gasrohrleitungen
012 Aufstellungserfordernisse ...
013 Zutrittsbeschränkung
014 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher
015 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
016 Explosionsschutztechnische Anforderungen ...
017 Vorgruben und Schächte
018 Fermenter und Faultürme
019 Gasspeicher
020 Gasmotorenaufstellungsräume
021 Verdichter für Biogas
022 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
023 Kondensatabscheider
024 Betriebs- und Wartungsvorschriften, ...
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. 2. Abschnitt
Inhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf: § 018
Kurztext: Fermenter und Faultürme
Text: (1) Der Gasraum des Fermenters gilt im Normalbetrieb als Zone 1. Bei Entschwefelung mittels Lufteinblasung gilt der Bereich von 3 m allseits um die Einblasstelle in den Gasraum des Fermenters als Zone 0. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 6 % des im selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert werden können. In der Luftzuleitung der Entschwefelungseinrichtung zum Gasraum des Fermenters ist eine Rückschlagsicherung, bestehend aus Flammendurchschlagsicherung und Rückstromsicherung, vorzusehen.
(2) Bei Öffnungen des Gasraums des Fermenters ins Freie, zB Serviceöffnungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen müssen grundsätzlich ins Freie führen.
(3) Die Feststoffeinbringvorrichtung muss innerhalb des Fermenters mindestens 1 m unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Tiefe muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der Füllstand des Fermenters ist automatisch zu überwachen. Bei Unterschreiten des Mindestfüllstands von 1 m über der Einbringöffnung muss selbsttätig Alarm ausgelöst werden und müssen im Umkreis von 3 m um den Aufgabetrichter (Feststoffeintragvorrichtung) alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel selbsttätig außer Betrieb gesetzt werden.
(4) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß anzuwenden.