Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
008 Über- und Unterdrucksicherungen
009 Flammendurchschlagsicherung
010 Gasfackel
011 Gasrohrleitungen
012 Aufstellungserfordernisse ...
013 Zutrittsbeschränkung
014 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher
015 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
016 Explosionsschutztechnische Anforderungen ...
017 Vorgruben und Schächte
018 Fermenter und Faultürme
019 Gasspeicher
020 Gasmotorenaufstellungsräume
021 Verdichter für Biogas
022 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
023 Kondensatabscheider
024 Betriebs- und Wartungsvorschriften, ...
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. 2. Abschnitt
Inhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf: § 021
Kurztext: Verdichter für Biogas
Text: (1) Verdichter dürfen nur in einem Raum oder an einer Stelle aufgestellt werden, dessen Fußboden allseits nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Die Aufstellung von Verdichtern hat im Freien oder in einem Raum, hergestellt aus Baustoffen der Klasse A 2, zu erfolgen.
(2) Der Aufstellungsraum von Verdichtern ist mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung auszustatten. Bei Verdichtern, welche nicht auf Dauer als technisch dicht eingestuft sind oder diese Dichtheit auf Dauer nicht gewährleisten können, gilt der Bereich von 1 m um den Verdichter als Zone 1, der restliche Raum als Zone 2.
(3) Bei Vorhandensein einer Gaswarnanlage, welche bei 20 % des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) automatisch eine technische Entlüftung des Raums mit mindestens fünffachem Luftwechsel pro Stunde in Betrieb setzt, gilt der gesamte Aufstellungsraum als Zone 2. Der Sensor des Gasspürgeräts ist direkt beim Verdichter zu situieren.
(4) Wird zusätzlich bei Erreichen von 40 % UEG automatisch die Gaszufuhr außerhalb des Aufstellungsraumes abgesperrt, ist die Ausweisung von Explosionsschutzzonen im Aufstellungsraum nicht erforderlich.
(5) Bei Verdichtern, welche nicht dauerhaft als technisch dicht ausgeführt und die im Freien an einer gut durchlüfteten Stelle aufgestellt sind, gilt der Bereich von 2 m um den Verdichter als Zone 2.