Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
015 Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter
016 Betreuungsunternehmen
017 Inspektionsstellen ...
018 Genehmigungsfiktion
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Qualifizierte Personen und Einrichtungen
Paragraf: § 015
Kurztext: Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter
Text: (1) Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein.
(2) Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von der Inspektionsstelle zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, hat die Inspektionsstelle hierüber ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis die Übernahme ihrer/seiner Pflichten gemäß §§ 11 bis 13 zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch beizulegen. Sind mehrere Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter für mehrere Anlagen bestellt, ist jedem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch ein aktuelles Verzeichnis dieser Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter beizulegen.
(3) Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle das Zeugnis zu entziehen. Hierüber ist die Betreiberin/der Betreiber umgehend zu informieren.