Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
034 Behörden; eigener Wirkungsbereich
035 Strafbestimmungen
036 Übergangsbestimmungen
036a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 92/2021
037 Verweisungen
038 EU-Recht
039 Inkrafttreten
039a Inkrafttreten von Novellen
040 Außerkrafttreten
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 036
Kurztext: Übergangsbestimmungen
Text: (1) Sofern für bestehende Anlagen, ausgenommen für Raumheizgeräte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt vorliegt, hat die /der Prüfberechtigte (§ 25) bei der nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach § 21 ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 festgelegten Art bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen und ist von der/dem Prüfberechtigten ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen.

(3) Die Anlagendatenblätter gemäß Abs. 1 und 2 sind von der/dem Prüfberechtigten der Überwachungsstelle zu übermitteln. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 5 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in der geltenden Fassung eingetragen sind, aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des § 27 Abs. 1. Die Zuweisung einer Prüfnummer ist bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des § 27 Abs. 1 erster Satz.

(5) Die/Der Verfügungsberechtigte einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat diese gemäß § 10 Abs. 7 bis zum 31. Dezember 2023, die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019