Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Fassung:
LGBl.Nr. 88/2015
Zuletzt:
LGBl. Nr. 100/2022
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
§ 002
Kurztext:
Bauwerke und Anlagen zur Unterbringung
Text:
(1) Soweit die Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von unerwarteten oder unabwendbaren Ereignissen, insbesondere Naturereignissen oder technischen Unfällen oder in deren Folge oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse zur Unterbringung von Personen und Sachen benötigt werden, im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet werden dürfen; dies gilt auch für Änderungen des Verwendungszwecks, Umbauten und sonstige Änderungen von bestehenden Gebäuden. In einer solchen Verordnung können allgemein oder für einzelne Widmungen oder Gebiete nähere Festlegungen insbesondere darüber getroffen werden, welche Typen von Bauwerken und Anlagen bis zu welcher Größe und Höhe und welchen Höchstflächen für welche Höchstdauer und welche Personenzahl je Unterbringungsstandort höchstens zulässig sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)
(2) Für Bauwerke und Anlagen nach Abs. 1 gilt die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) für die Errichtung und die Dauer dieser Verwendung nicht. Auf die an die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen ist Bedacht zu nehmen; besondere bautechnische Anforderungen gelten nicht. Die Herstellung der notwendigen Ver- und Entsorgungsanschlüsse ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß zuzulassen. Für Neu-, Zu- und Umbauten oder sonstige Änderungen von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994) nach Abs. 1, in denen die Unterbringung von Personen im Sinn des Abs. 1 dauerhaft beendet ist, gilt § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994, im Fall von Änderungen, die einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 oder einer Anzeige nach § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 bedürfen, § 50 Abs. 4 Oö. BauO 1994 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, die sich auf konkrete Standorte in einzelnen Gemeinden bezieht, hat die Landesregierung, außer bei gegebener besonderer Dringlichkeit zur Unterbringung, die Gemeinde, in deren Gebiet diese Standorte liegen, sowie den Oberösterreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, anzuhören. Kann keine Anhörung stattfinden, ist die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung zu informieren.