Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
002 Allgemeine Anforderungen
003 Besondere Anforderungen an Personenaufzüge
004 Besondere Anforderungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Technische Anforderungen
Paragraf: § 002
Kurztext: Allgemeine Anforderungen
Text: (1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant, ausgeführt und betrieben werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie den sonstigen bautechnischen Bestimmungen entsprechen.

(2) Innerhalb von Triebwerksräumen und Schächten von Aufzügen dürfen neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Aufzüge erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen verlegt oder installiert werden.

(3) Verglasungen von Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen auch den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BTV 2014), entsprechen.

(4) Schächte von Aufzügen und Triebwerksräumen sind ausreichend zu belüften. Die Belüftungsöffnungen von Fahrschächten müssen einen Mindestquerschnitt von 1% der Schachtgrundfläche bzw. mindestens 300 cm² aufweisen. Wenn es aus hygienischen oder brandschutztechnischen Gründen erforderlich ist, müssen die Lüftungsöffnungen ins Freie ausmünden. Werden Lüftungsleitungen von Fahrschächten oder Triebwerksräumen durch andere Brandabschnitte geführt, sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu treffen.

(5) Werden an Fahrschachttüren von Aufzügen brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Fahrschachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schiebetüren auszuführen. Der Einsatz von Brandschutzvorhängen setzt voraus, dass diese in einem Abstand von höchstens 14 cm von der Fahrschachttüre entfernt angeordnet sind, dass die Aufzugsanlage mit einer Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik ausgestattet ist und die betroffene Haltestelle keine Bestimmungshaltestelle oder alternative Bestimmungshaltestelle für die Rückführung des Fahrkorbes durch die Brandfallsteuerung darstellt.

(6) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (z. B. Feuerschutztür) und der Fahrschachttür mehr als 14 cm, sind nach dem Stand der Technik Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.

(7) Bei Haltestellen von Aufzügen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl der Inspektionsstelle und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Hebeanlagenwärter oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen ungehindert ermöglichen.

(8) Für Aufzüge sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an im Brandfall leicht zugänglichen Stellen bereitzuhalten.