Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
008 Antragsbeilagen für Aufzüge
009 Antragsbeilagen für Fahrtreppen und Fahrsteige
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Beilagen zur Bewilligung
Paragraf: § 008
Kurztext: Antragsbeilagen für Aufzüge
Text: (1) Zu den aufzugstechnischen Beilagen gemäß § 5 NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016), LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ AO 2016), für den Einbau eines Aufzuges gehören jedenfalls:
- Pläne (2-fach),

- eine Beschreibung (2-fach),

- eine Förderleistungsberechnung bei Personenaufzügen in Hochhäusern (2-fach).

Weiters ist ein Gutachten gemäß § 10 über die Vorprüfung anzuschließen.

Die Unterlagen sind vom Verfasser und vom befugten Errichter des Aufzugs zu unterfertigen. Wird in Ausnahmefällen bei Personenaufzügen von der Ausführung eines Freiraumes oder einer Schutznische jenseits der Endhaltestellen des Fahrkorbs abgewichen, ist zusätzlich die Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6a ASV 2015 über die Zulässigkeit des Ausnahmefalls anzuschließen.

(2) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen mit Bemaßung zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen:
- die Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie dessen Zugang von öffentlichen Verkehrsflächen,

- die Lage der Vorrichtung zur Notbefreiung,

- die durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen.

(3) Die Beschreibung hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen:
- die Adresse des Aufstellungsortes,

- die Einsatzbedingungen,

- der Typ des Aufzuges, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast, die Nenngeschwindigkeit und die Förderhöhe,

- das Baujahr und die Aufzugsnummer,

- die Geschoßbezeichnungen der Haltestellen sowie die Anzahl der Halte- und Ladestellen,

- die Baustoffe der Schachtumwehrung,

- die Art, die Baustoffe und die Betätigungsart der Fahrkorb- und der Schachttüren,

- die Art des Triebwerkes, der Tragemittel und der Steuerung,

- die Baustoffe des Lastträgers und die nutzbare Lastträger- bzw. Fahrkorbgrundfläche,

- die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass der Aufzug nach dem Stand der Technik (z. B. Einhaltung von technischen Normen bzw. von grundlegenden Sicherheitsanforderungen) ausgeführt wird,

- die Angabe hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufzuges, sofern erforderlich,

- die Angabe über Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung,

- die Einstufung der Erdbebenkategorien für Aufzüge,

- die Notrufeinrichtung,

- die Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes.

Für Aufzüge nach § 2 Abs. 2 Z 2 bis 5 NÖ AO 2016 sind nur die jeweils zutreffenden Punkte zu berücksichtigen.

(4) Die Förderleistungsberechnung hat insbesondere zu enthalten:
- den Verwendungszweck des Gebäudes,

- die Belegung des Gebäudes (voraussichtliche maximale Personenanzahl, aufgeschlüsselt nach Geschoßen),

- die Kenndaten des Aufzuges zur Berechnung der Rundreisezeiten,

- die Förderkapazität,

- die Wartezeit bei den Haltestellen.

(5) Für wesentliche Änderungen von Aufzügen (§ 6) genügen jene Darstellungen und Beschreibungen (jeweils 2-fach) gemäß Abs. 1 bis 3, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.